Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Lieferungen und Leistungen


der

Eckerle Technologies GmbH
Otto Eckerle Str. 6/12a
 76316 Malsch

- Versionsstand: 01. Februar 2024 -

 

  1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden, dir Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son-dervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dem jewei-ligen Rechtsverhältnis mit dem Kunden ein Kauf- oder Werkvertrag oder ein atypisches Ver-tragsverhältnis zu Grunde liegt, wir Produkte liefern oder Beratungen oder sonstige vertragliche Leistungen erbringen, oder auch nur ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt.

    1.2. In unseren AGB werden Interessenten, Besteller, Käufer oder Auftraggeber einheitlich als „Kunde“ und die von uns vertraglich geschuldete Leistung ungeachtet deren Rechtsnatur und Beschaffenheit als „Ware“ oder „Lieferung“ oder „Leistung“ bezeichnet.

    1.3. Zusätzliche Bedingungen unseres Kunden wie auch Individualvereinbarungen mit von diesen AGB abweichenden oder entgegenstehenden Regelungen sind nicht Bestandteil des Vertrags-verhältnisses mit dem Kunden, es sei denn, wir hätten der Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

    1.4. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Zahlungen annehmen, Waren liefern, oder Leistungen erbringen, es sei denn, wir hätten aus-drücklich vorher der Geltung der AGB des Kunden schriftlich zugestimmt. Spätestens durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen erkennt der Kunde die Geltung unsere AGB an.

    1.5. Sind unsere AGB in eine Vertragsbeziehung zu dem Kunden wirksam einbezogen worden, gel-ten unsere AGB innerhalb einer fortdauernden Geschäftsverbindung (Wiederkehr- oder Dauer-schuldverhältnis) mit demselben Kunden auch ohne erneute Einbeziehung fort.

    1.6. Soweit in unseren AGB die Textform vorausgesetzt wird, genügt die elektronische Form ent-sprechend §§ 126 (3), 126 a BGB.

    1.7. Rechte, die uns unabhängig von unseren AGB hinaus nach Gesetz oder Vertrag zustehen, bleiben durch diese AGB unberührt.

    1.8. Unsere AGB treten zum 01.02.2024 in Kraft und stehen auf unserer Homepage unter „AGB“ zur Einsicht und zum Download zur Verfügung; sie ersetzen alle unsere zuvor geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.


  2. Angebot und Vertragsschluss

    2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.

    2.2. Auch wenn Bestellungen unseres Kunden nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, gelten diese uns gegenüber als verbindliche Erklärung, die wir innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen können.

    2.3. Umfang und Inhalt von der geschuldeten Lieferung / Leistung ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:
    - Produktänderungen im Rahmen der fortlaufenden Produktweiterentwicklung und Produkt-verbesserungen;
    - geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabwei-chungen;
    - handelsübliche oder nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen.

    2.4. Unser Angebot und die hieraus resultierende Erfüllungspflicht stehen unter der auflösenden Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit allen für die Vertragserfüllung von uns benötigten Vormaterialien und Erzeugnissen durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, wovon bei angemessenem und rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer aus-zugehen ist.

    2.5. Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen unseres Kunden bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist, übernehmen insoweit aber keine Verpflichtung zur Vornahme der Änderung. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkun-gen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Wir dür-fen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hingewiesen haben und dieser einen ent-sprechenden Prüfungsauftrag erteilt hat.

    2.6. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel auf-grund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz durch uns gemäß § 122 BGB ausgeschlossen.


  3. Langfrist- und Abrufverträge

    3.1. Unbefristete Verträge sind mangels abweichender Regelung mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

    3.2. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis an-gemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

    3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat uns der Kunde bei Lieferverträgen auf Abruf verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

    3.4. Stimmen wir der Stornierung einer verbindlichen Bestellung zu, sind wir berechtigt, dem Kunden eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 300,- je entfallendem Abrufkontingent in Rechnung zu stellen.


  4. Überlassene Unterlagen

    4.1. An allen von dem Kunden uns im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Un-terlagen - wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc. - behalten wir uns die Eigentums- und Schutzrechte vor. Diese Unterlagen darf der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemachten werden, noch anderweitig verwenden. Das gilt auch dann, wenn sie urheberrechtlich nicht geschützt sind.

    4.2. Sofern wir berechtigt sind, Bestellungen oder Aufträge des Kunden ganz oder teilweise an Dritte unter zu vergeben, dürfen wir unseren Unterlieferanten oder Subunternehmern die zugehörigen Bestellunterlagen des Kunden zugänglich machen.


  5. Preise, Zahlung, Recht zur nachträglichen Preisanpassung und Zurückbehaltungsrecht

    5.1. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbe-stätigung genannten Preise und der dort aufgeführte Leistungs- und Lieferumfang.

    5.2. Vorbehaltlich einer solchen anderslautenden Individualvereinbarung i.S.v. Ziffer 5.1 enthalten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise grundsätzlich nicht die Kosten für
    - Verpackung, Porto, Fracht, Verpackung, Versicherung, sowie Zoll und öffentliche Abgaben, sondern gelten „ab Werk“ oder Auslieferungslager;
    - sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, die wir in der Rechnung in der am Tage der Rechnungs-stellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausweisen.

    5.3. Soweit die Ware erst mindesten drei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der Ware von uns im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen die dazu führen, dass wir die Ware oder Rohstoffe für die Vertragserfüllung nur zu schlechteren finanziellen Konditionen be-ziehen können, sind wir berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Das gilt entsprechend, wenn wir aufgrund Währungskursschwankungen die Ware oder Vorprodukte von unserem Lieferanten nur zu schlechteren finanziellen Konditionen beziehen können, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden absehbar war. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den nachträglich erhöhten Preis zu entrichten.

    - Erhöht sich infolge dessen der mit dem Kunden ursprünglich vereinbarte Kaufpreis um mehr als 10 %, ist der Kunde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit uns auf eine den beiderseitigen Interessen genügende Lösung hinzuwirken. Kommt eine solche Einigung nicht binnen 1 Mo-nat nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, sind wir oder der Kunde gleichermaßen berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurück-treten.
    - Unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen steht dem Kunden das Recht zu, eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Markt-, Material- und Rohstoffpreise um mehr als 5 % fallen und wir deshalb die Ware oder Rohmaterial zu günstigeren finanziellen Konditionen beziehen können.

    5.4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern ge-eignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Kunden durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen uns gegenüber verweigert bzw. nicht leistet und
    keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.


  6. Zahlungsbedingungen

    6.1. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den gesamten Zahlbetrag frei verfügen können.

    6.2. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang rein netto zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag end-gültig verfügen können. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schrift-licher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unsre Rechte wegen Eigentumsvorbehalt blei-ben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinba-rung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten, sind vom Besteller zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaf-tung ein.

    6.3. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden ge-setzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.

    6.4. Nimmt unser Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (An-nahmeverzug), können wir ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungs-kosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 1 % der Kaufpreissumme je an-gefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es bleibt dem Kunden, wie auch uns, unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtab-nahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige An-sprüche bleiben hiervon unberührt.

    6.5. Die Aufrechnung kann durch den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehal-tungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

    6.6. Bei verschuldeten erheblichen Zahlungsrückständen des Bestellers, werden sämtliche uns ge-gen den Besteller zustehenden Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis im Sinne von § 273 BGB sofort zur Zahlung fällig.

    6.7. Auch wenn unstreitig ist, dass wir teilweise fehlerhafte Waren an den Kunden geliefert haben, ist unser Kunde gleichwohl verpflichtet, Zahlung für den fehlerfreien Warenanteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung entspricht nachweislich nicht seinem Interesse.


  7. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug

    7.1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, erfolgt die Lieferung "ab Werk" und un-verpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Ver-packungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

    7.2. Lieferfristen und -termine sind für uns nur bindend, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt haben. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen oder wir die Versandbereitschaft mit-geteilt haben, aber wegen einer vom Kunden angekündigten Abnahmeverweigerung die Ware unser Werk nicht verlassen hat. Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche festgelegt wurden.

    7.3. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Besteller obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom Kunden zu liefern-den Unterlagen und Informationen, die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Besteller, den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen und gegebenenfalls die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus.

    7.4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Auf die Abgabe einer Behinde-rungsanzeige verzichtet der Kunde.

    7.5. Verzögert sich unsere Leistung, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, dann ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dann auf unsere Anforderung innerhalb einer weiteren angemessenen Frist zu erklären, ob er auf Lieferung be-steht oder wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt.

    7.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Schadensersatz wegen Verzöge-rung der Leistung, als auch für Schadensersatz statt der Leistung, jedoch mit folgender Ein-schränkung: Außer im Falle von Vorsatz ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-baren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

    7.7. Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leis-tungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.


  8. Übergang der Gefahr / Versicherung

    8.1. Von uns als versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen.

    8.2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden, bei vereinbarter Versendung bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfol-gen oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt durch uns nach pflichtgemäßem Ermessen, so-fern uns keine schriftlichen Kundenvorgaben vorliegen. Nur auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Ware über eine Transportversicherung nach Möglichkeit gegen die vom Kunden bezeichneten Risiken versichern.

    8.3. Bei Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Kunden oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr eines zufälli-gen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug gerät bzw. in dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden vertragsgemäß hätten erfolgen können.

    8.4. Wählen wir die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.


  9. Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug
    Kommt der Kunde mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Liefe-rungen oder Leistungen- auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen - in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir - unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – berechtigt
    - sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlan-gen und darüber hinaus Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzula-gern, oder
    - nach Ablauf einer dem Kunden unter Hinweis auf unsere Rechte gesetzten angemessenen Nachfrist anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, oder
    - von dem Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädi-gung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.


  10. Eigentumsvorbehalt
    10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Zu den gegen-ständlichen Forderungen gehören auch Scheck und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

    10.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Kunden nur im Rah-men dessen ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns in zu-mutbarem Umfang von uns hierzu geforderte Auskünfte zu erteilen, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und uns in allen Maßnahmen zum Schutze der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sowie unserer Forderung zu unterstützen. Die uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten, insbesondere Kosten zwecks Aufhe-bung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware, trägt der Kunde, wenn und soweit er diese zu vertreten hat, es sei denn, diese können von dem Dritten eingezogen werden.

    - Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten und der Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter-verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Eingezogene Geldbeträge sind unverzüglich an uns ab-zuführen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie dessen Be-rechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder ein vergleichbares Verfahren, beispielsweise ein Schutzschirmverfahren oder die Selbstverwaltung gemäß Insolvenzordnung oder nach entsprechenden ausländi-schen Vorschriften, beantragt wird. Der Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vor-herigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und die Abtretung den Schuldnern anzeigt.
    - Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdende Ver-fügungen vorzunehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu ertei-len, sowie den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an allen von uns eingeleiteten Maßnahmen zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und unserer bestehenden Rechte mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kos-ten, die wir zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware aufwenden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

    10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, steht uns
    - vorbehaltlich insolvenzrechtlicher gesetzlicher Regelungen
    - das Recht zu, die erteilte Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wie auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet und hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten unverzüglich Zugang zu der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann der Kunden kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

    10.4. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir nach vorhe-riger Androhung und nach Fristsetzung angemessen anderweitig verwerten; der Verwertungs-erlös ist unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

    10.5. Unter denselben Voraussetzungen, bei denen wir zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefug-nis des Kunden berechtigt sind, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und gegenüber dem Dritten die Abtretung offenlegt.

    10.6. Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Vorbehaltsware, sowie seines Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

    10.7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der insoweit entstandenen neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwert-steuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände. Für die entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Kunde ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

    10.8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-mischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache an-zusehen ist, so gilt, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

    10.9. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwert-steuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum erworben, wird der Vergütungs-anspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten End-betrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehören-den Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

    10.10. Wird unsere Vorbehaltsware in den Geltungsbereich ausländischen Rechts verbracht, nach dem der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam sind, so gilt die dem Eigentums-vorbehalt und der Abtretung entsprechende Sicherung in diesem Rechtsgebiet als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die zur Begründung und Erhal-tung unserer Rechte erforderlichen Erklärungen abzugeben und uns bei der Erlangung zu unterstützen.

    10.11. Der Kunde ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten aus-reichend zum Neuwert gegen Sachschäden durch Feuer, Wasser und Abhandenkommen, Ele-mentarschäden und Extended-Coverage-Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt seinen Entschädigungsanspruch aus dieser Versicherung, wie auch seinen Schadenersatzan-spruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer oder den ersatzpflichtigen Dritten unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde hat uns gegenüber auf unser Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Soweit uns weitergehende Ansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.

    10.12. Auf schriftliches Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Die Bestimmung der freizugebenden Sicher-heiten obliegt uns. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Wurde die Vorbehalts-ware durch den Kunden einer Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.


  11. Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung, Haftung

    Wegen Sachmängel im Sinne von § 434 BGB haften wir nur wie folgt:

    11.1. Grundlage für unsere Mängelhaftung ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Eine sonstige Beschreibung unserer Waren, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Wer-bung stellen keine vertragsmäßig geschuldete Beschaffenheitsgarantie dar. Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziffer 2.4. maßgeblichen Beschaffenheits-angaben hinsichtlich unserer Ware sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Soweit unsere Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen solche zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung in Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

    11.2. Unsere Ware ist ausschließlich für den von uns in der betreffenden Produktspezifikation festge-legten, sowie ausdrücklich freigegebenen Verwendungszweck bestimmt. Hierunter fällt grund-sätzlich nicht der Einsatz in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden medizinischen Geräten, in militärischen Systemen, in atomaren Anlagen, in Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des Umwelthaftpflichtgesetzes sowie in Anlagen, für die vergleichbaren ausländischen Bestimmun-gen gelten, und in der Luft und Raumfahrttechnik, es sei denn die Verwendung der Ware für solche vorbehaltenen Zwecke ist von uns im Einzelfall ausdrücklich zumindest textlich freigege-ben worden. Verwendet der Kunde ohne unsere ausdrückliche Freigabe die Ware für solche nicht freigegebenen Zwecke, trägt der Kunde das Risiko aus einer solchen Verwendung allein. Für Schäden aus einer Verwendung für solche Zwecke ohne vorherige ausdrückliche Freigabe übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, diese besteht aufgrund zwingender, nicht abding-barer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns auf erste An-forderung von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der zu Grunde liegende Scha-den steht nicht im Zusammenhang mit der nicht frei gegebenen Verwendung unserer Ware.

    11.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie äußere, von uns nicht vorhersehbare Einflüsse zurück zu führen sind. Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen, wenn der Kunde die von uns bezogene Ware
    - ohne unsere Zustimmung eigenmächtig repariert, ändert, bearbeitet, und/oder
    - nicht entsprechend den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen und technischen Richt-linien behandelt, bedient, gebraucht oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung, Ver-wendung oder Bedienung vorliegt, und/oder
    - beim Vorliegen von Umständen, die für das Vorliegen vorstehend beschriebener Ursachen sprechen, auf unsere Aufforderung nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder ins-gesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen oder Umstände verursacht worden sind.

    11.4. Der Kunde hat die von uns erhaltene Ware unverzüglich nach der Übernahme auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Ist die von uns gelieferte Ware für den Einbau in oder die Montage an anderen Sachen vorgesehen, hat der Kunde die für die bestimmungsgemäße Verwen-dung nach dem Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zuvor zu überprüfen, soweit ihm eine solche Prüfung vor dem Einbau oder der Montage nach Art und Beschaffenheit der Ware zumutbar ist.

    11.5. Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Kann infolge der insoweit maßgeblichen Umstände ein (versteckter) Mangel erst später festgestellt werden, hat der Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung in Textform an-zuzeigen. Der Kunde hat die Mängel im Rahmen der Anzeige schriftlich zu beschreiben. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Zuviel oder für Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung.

    11.6. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Mangel ausgeschlossen. Unterlässt daher der Kunde die Mängelanzeige, oder erfolgt diese nicht rechtzeitig, oder wurde die Ware nicht vor dem Einbau oder der Montage von dem Kunden in Bezug auf Eigenschaften, deren Prüfung vor dem Einbau der der Montage zu-mutbar gewesen ist, geprüft und wurden deshalb hierbei feststellbare Mängel oder Abweichun-gen nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden gegen uns Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

    11.7. Bei Mängeln der Ware sind wir nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer man-gelfreien Ware berechtigt. Dem Kunden steht insoweit kein Wahlrecht zu. Wir sind berechtigt, Reparaturen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen dem Kunden keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    11.8. Hat der Kunde Mängel an unserer Ware festgestellt oder dies auch nur behauptet, ist der Kunde verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bis zum Abschluss der Überprü-fung ist der Kunde nicht berechtigt, über die beanstandete Ware in einer unser Prüfungsrecht beeinträchtigenden Weise zu verfügen.

    11.9. Ist die von uns gelieferte Ware bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und unserer berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfül-lung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung nicht, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rück-tritt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet etwaiger berechtigter Schadensersatzansprüche.

    11.10. Hat der Kunde die von uns mangelhaft gelieferte Ware entsprechend dem vorgesehenen und zugelassenen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, oder an einer anderen Sache angebracht, kann er von uns Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB für das Entfer-nen der mangelhaften und den nachfolgenden Einbau oder das Anbringen nachgebesserter oder gelieferter mangelfreier Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur in dem nachfolgenden Um-fang verlangen:

    - Im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten „erforderlich“, die infolge des Wiedereinbaus bzw. das Anbringen eines zu dem ausgebauten mangelhaften Produkt identischen Produktes und auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und mindestens in Textform nachgewiesen wurden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich unserer Zustimmung ist es dem Kunden nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten ein-seitig gegen unsere Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen aufzu-rechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgan-gener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

    - Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Kunden geltend gemachten Auf-wendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Auf-wendungen zu verweigern.

    - Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang aus-geschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder als es ursprünglich vertraglich vereinbart gewesen war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestim-mungsgemäßen Gebrauch der Ware.

    11.11. Sofern der Kunde erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt und die Ursache für die Beanstandung in seinem eigenen Verantwor-tungsbereich liegt, sind wir im Falle einer unberechtigten Mängelrüge berechtigt, von dem Kun-den die uns in der Folge entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen,

    11.12. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

    11.13. Rückgriffsansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden als Verkäufer berechtigt war und auch nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht von uns zuvor zumindest textlich genehmigte Kulanzmaßnahmen des Kunden. Die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rüge-obliegenheiten, ist Voraussetzung für unsere Pflicht, gegen uns gerichtete Rückgriffsansprüche zu befriedigen.

    11.14. Eine Stellungnahme zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch geben wir grundsätzlich nicht als Anerkenntnis ab und treten hierdurch auch nicht in Verhandlungen über den
    Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ein.

    11.15. Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz unseres Unternehmens.

    11.16. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haften wir ausschließlich gemäß nachfolgender Ziffer 12 (Haftungsbegrenzung).


  12. Haftungsbegrenzung

    12.1. Sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und uns der Kunde deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

    12.2. Im Fall schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir gleichfalls. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit anzulasten ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen nicht abdingbaren zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt hiervon un-berührt.

    12.3. Im Falle unserer Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall beschränkt.

    12.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zu-gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

    12.5. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

    12.6. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

    12.7. Unentgeltliche technische Auskünfte zur Auslegung unserer Produkte erteilen wir nur gefällig-keitshalber, ohne Rechtsbindungswille, sowie unter Ausschluss jedweder Haftung. Die erforder-lichen Auslegungen hängen von vielerlei Einflussfaktoren ab, die wir im Rahmen einer solchen Auskunft nicht umfassend in Erfahrung bringen können. Daher ist eine solche Auskunft immer unverbindlich und lediglich als Richtwerte zu verstehen. Nach unserer Erfahrung treffen die er-mittelten Zahlenwerte zwar auf den Regelfall zu, andererseits können wir nicht ausschließen, dass aufgrund spezifischer Anwendungsfaktoren im Einzelfall Abweichungen erforderlich sind. Die genannten Werte stellen deshalb auch keine produktbegleitende Beratung und/oder eine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Kunde ist insofern nicht von Ihrer eigenen Pflicht zur objekt-bezogenen Prüfung und Ermittlung der konkret einzuhaltenden technischen Normen und Werte befreit.

    12.8. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

    12.9. Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen gemäß Ziff. 11.12.


  13. Rücktritt
    Außer bei Vorliegen eines Mangels und vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, ist der Kunde zum Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung durch uns nur dann berechtigt, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.


  14. Vertragsstrafe

    An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, wie Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen, Pros-pekten, Katalogen etc.), sowie an allen Mustern, Modellen und Prototypen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unser Kunde darf solche Unterlagen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich ma-chen, verwenden und verwerten. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, hat unser Kunde auf unser Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben, wobei Zurückbehaltungsrechte abbedungen sind. Insbesondere dürfen mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nach-geahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis bezüglich seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens-ersatzes behalten wir uns vor.


  15. Höhere Gewalt

    15.1. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Ver-pflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Haupt- und nebenpflichten durch andere unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumut-bar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

    15.2. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vorbezeichneten Hin-dernisse mehr als drei Monate andauern und deshalb die Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Kunden werden wir rechtzeitig vor Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.


  16. Datenschutz
    Personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) des Kunden sowie für diesen han-delnden natürlichen Personen speichern und verarbeiten wir, soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechts-ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen oder geltend gemacht werden können, oder sonstige sachliche oder rechtliche Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
    Dem Kunden und den auf dessen Seite handelnden natürlichen Personen stehen im Zusam-menhang mit der Datenverarbeitung alle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen zu, insbesondere das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbei-tung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.


  17. Schlussbestimmungen
    17.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner ausschließlich unseres Ge-schäftssitzes.

    17.2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Aus-land.

    17.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertrags-verhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

    17.4. Kunden aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns entsteht
    - aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst, oder
    - aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse

    17.5. Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Kunden sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu infor-mieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken. Der Kunde wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen eigenen Abnehmern auferlegen.

    17.6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten darin Lücken bestehen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.


Download AGB - Stand Februar 2024

Cookie Informationen

Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen.

Standard aktiviert Tracking- und Analytische-Cookies die uns helfen die Website für Sie zu verbessern.

Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.

  • Tracking & Analyse Cookies, um die Website optimieren zu können.

  • Cookies zur Verwendung und zum Anzeigen von Google Maps.

  • Marketing-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf Webseiten zu folgen.