Allgemeine Einkaufsbedingungen
der
Eckerle Technologies GmbH
Otto Eckerle Str. 6/12a
76316 Malsch
Stand: Dezember 2014
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit unseren Lieferanten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen im Einzelfall ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Lieferbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder der Ausgleich von Rechnungen des Lieferanten bedeutet insoweit nicht, dass wir dessen Lieferbedingungen hinsichtlich der von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diesen widersprechenden Inhalte anerkennen.
1.2. Auch wenn wir nicht jedes Mal ausdrücklich auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Bezug nehmen, gelten diese in der jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4. Die Vertragssprache ist deutsch und im Falle von Streitigkeiten ist allein die deutsche Version dieser Einkaufsbedingungen rechtsverbindlich.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1. Wirksamkeitsvoraussetzung für Bestellungen und Lieferabrufe ist die Schriftform. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen, Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen deshalb zur Erlangung einer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Bestellung sind wir nur gebunden, wenn der Lieferant diese uns gegenüber spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt.
2.3. Sofern die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung abweicht, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeit, hat uns der Lieferant auf diese Abweichung ausdrücklich hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis steht uns das Recht zu, die Abweichung nicht anzuerkennen.
2.4. Der Lieferant darf die von uns erteilten Aufträge insgesamt nur nach unserer schriftlicher Einwilligung an Dritte unter vergeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die in der Bestellung genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
3.2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell- und Artikelnummer, den Lagerort und die Lieferanschrift ausweisen; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung binnen 14 Tagen zu 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto Kasse. Bei Annahme verfrühter Lieferungen werden Rechnungen frühestens an dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
3.4. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck.
4. Produzenteneigenschaft
4.1. Sofern der Lieferant uns gegenüber vor Vertragsschluss nicht schriftlich auf seine Händlereigenschaft hinweist oder wir seine Händlereigenschaft nicht ohne weiteres aufgrund der äußeren Umstände haben erkennen können, tritt der Lieferant bezüglich der von uns bei ihm bestellten Ware rechtlich als deren Hersteller in die Vertragsbeziehung zu uns ein und übernimmt uns gegenüber alle Rechtspflichten eines Produzenten.
4.2. Auf unsere Anforderung hat der Lieferant kostenfrei ein dem Außenwirtschaftsverkehr genügendes Ursprungszeugnis auszustellen. Ein Ursprungswechsel hat der Lieferant sobald als möglich eigenständig und unaufgefordert anzuzeigen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von der zuständigen Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
5. Lieferzeit, Transport und Gefahrübergang
5.1. Die in der Bestellung angegebenen Termine, Fristen und Lieferzeiten sind für den Lieferanten bindend. Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Bestimmungsort und müssen zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am Bestimmungsort eingehen.
5.2. Soweit im Einzelfall voraussichtliche, ungefähre oder Zirka-Liefertermine/-fristen vereinbart wurden und die Lieferung zum Ablauf des darauf folgenden Monats noch nicht erfolgt ist, steht uns vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Recht zur Stornierung zu.
5.3 Wenn Umstände eintreten oder für den Lieferanten erkennbar werden, die ihn an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, hat uns der Lieferant entsprechend 5.4 zu ersetzen.
5.4. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges und -verzögerungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der Verspätung zustehenden Rechte.
5.5. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Versand auf Gefahr des Lieferanten. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen Daten der Bestellung beizulegen. Ist eine Lieferung "ab Werk" vereinbart, übernehmen wir maximal die günstigsten Frachtkosten.
5.6. Die Gefahr geht erst mit der Auslieferung der Lieferung/ Leistung am Bestimmungsort auf uns über. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transportes einschließlich des Entladens bis zur Annahme am Bestimmungsort entstehen, haftet der Lieferant.
6. Kodex, Qualitätsmanagement, Wareneingangskontrolle
6.1. Der Lieferant unterwirft sich unserem Qualitäts- und Umweltkodex. Er wird eine Zertifizierung nach EMAS oder ISO 14001 anstreben, bzw. zumindest aktiv darauf hinwirken, Ressourcen und Umwelt zu schonen.
6.2. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, jederzeit die mit uns getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung sichergestellt worden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
6.3. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich sofort erkennbare Schäden und ohne Weiteres hervortretende Abweichungen in der Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen.
6.4. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden.
7. Freistellung, Aufwendungsersatz, Versicherungsschutz
7.1. Werden wir im Zusammenhang mit bezogener Ware von dritter Seite nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, beispielsweise aus Produkthaftung, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste Anforderung insoweit von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, als deren Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haften würde.
7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne vorstehenden Absatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns auch Aufwendungen entsprechend §§ 683, 670 oder 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller veranlassten Rückrufaktion entstehen. Dies gilt sinngemäß auch für Rückrufe, die wir zur Gefahrabwehr in Eilfällen oder auf Veranlassung einer Behörde durchgeführt haben. In diesem Fall werden wir, den Lieferanten möglichst zeitnah über den Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3. Für die gesamte Dauer der zu uns bestehenden Lieferbeziehung, wie auch für die sich daran anschließende Verjährungszeit bezüglich der uns ggf. gegen den Lieferanten zustehende Ersatzansprüche, ist der Lieferant verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Im Mindestumfang muss diese eine Grunddeckungssumme von € 10 Mio. bei zweifacher Jahresmaximierung aufweisen, in dieser Höhe auch Produktvermögensschäden entsprechend den vier Kostenschadenklauseln absichern, sowie Prüf- und Sortierkosten und Einzelteileaustauschkosten in angemessenem Umfang abdecken. Sind die von uns bei dem Lieferanten bezogenen Teile Ihrer Bauform nach für den Einbau in Kfz bestimmt, oder ergibt sich dies aus den näheren Umständen der Bestellung, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm zu unterhaltende Haftpflichtversicherungsschutz keinen Kfz-Ausschluss aufweist. Dies gilt unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte.
8. Eigentums-, urheberrechtliche Verwertungs- und gewerbliche Schutzrechte an Vertragsunterlagen und Fertigungsmittel, Vertragsstrafe
8.1. Von uns beigestellte Materialien und Teile hat der Lieferant bis zu dem Zeitpunkt der Verwendung/Verarbeitung ordnungsgemäß, sachgerecht und getrennt von seinem Eigentum zu lagern und durch Anbringen zweckentsprechender Beschilderung als unser Eigentum auszuweisen. Zwischen den Vertragsparteien gilt insoweit vereinbart, dass der Lieferant die Beistellteile in kostenlose Verwahrung und Pflege nimmt.
8.2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben und Knowhow, die wir dem Lieferanten beistellen oder die der Lieferant auf unsere Kosten herstellt oder beschafft, bleiben oder werden unser Eigentum, insoweit keine Eigentumsrechte Dritter entgegenstehen. Hieran etwa bestehende gewerbliche Schutzrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte bleiben uns vorbehalten, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Im Übrigen steht der Lieferant dafür ein, dass uns an sämtlichen Fertigungsmitteln die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen. Die Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Materialien oder Teile (Vorbehaltsware) durch den Lieferanten erfolgt immer für uns. Wird solche Vorbehaltsware mit Gegenständen verarbeitet, die im Eigentum Dritter stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums an den Sachen (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Werden die von uns beigestellten Teile oder Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu dem der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgen die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass Sachen des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Lieferant anteilmäßig Miteigentum überträgt.Bei sonstigen Lieferungen ist ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ausgeschlossen.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge, beigestellte Materialien und Teile auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Entschädigungsansprüche gegen diese Versicherung tritt der Lieferant schon jetzt vorsorglich an uns ab, wobei wir die Abtretung hiermit annehmen.
8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen rechtzeitig auf eigene Kosten alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten und Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
8.5. Alle Störfälle, die zu einer Störung oder dem Verlust unseres vorstehenden Rechtes führen können, hat uns der Lieferant unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so haftet er ohne weiteres für den uns entstehenden Schaden.
8.6. Fertigungsunterlagen und -mittel, an denen uns Eigentumsrechte oder urheberrechtliche Verwertungsrechte zustehen, dürfen - außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke - weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.
8.7. Fertigungsunterlagen und - auf besonderes Verlangen des Bestellers hin - auch bestimmte Fertigungsmittel, an denen uns Eigentumsrechte oder urheberrechtliche Verwertungsrechte zustehen, sind geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn das in Unterlagen und/oder Fertigungsmitteln enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
8.8. Kommt es nicht zu einer Auftragserteilung oder ist der Auftrag abgewickelt, hat der Lieferant alle von uns erhaltenen Fertigungsunterlagen und -mittel ohne Zurückbehaltung von Kopien, Einzelstücken usw. in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl diese zu vernichten. Die Vernichtung und Veränderung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.
9. Pflichtverletzung
Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehend unter Ziffer aufgeführten Pflichten trägt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Bruttoauftragswertes des von der Pflichtverletzung betroffenen Auftrages, die auf erste Aufforderung zur Zahlung fällig ist. Die Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
10. Schutzrechte
10.1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir insoweit von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen; wir sind berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.
10.2. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
11. Eigentum an Vertragsprodukten
Das Eigentum an den mittels unserer Fertigungsunterlagen bzw. mit Hilfe unserer Fertigungsmittel angefertigten Produkte überträgt der Lieferant bereits zum Zeitpunkt ihrer Herstellung auf uns.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
12.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis besteht.
12.2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut zur Besicherung von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen, das deutsche Kollisionsrecht bleibt außer Betracht.
13.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Bestellers.
13.3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis - auch für Wechsel- und Schecksachen - der Sitz des Bestellers oder nach dessen Wahl der Sitz des Lieferanten. Diese Gerichtstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Lieferanten mit Sitz im Ausland.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.